BVG-relevante Informationen

Covid-19-Verordnung zur Verwendung von Arbeitgeber-Beitragsreserven
Seit dem 12. November dürfen Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden. Die Arbeitgeber müssen der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich. Die neue Regelung gilt bis 31. Dezember 2021.

Art. 47a BVG: Verbleib in der Vorsorgeeinrichtung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber nach dem 58. Altersjahr
Der neue Art. 47a BVG tritt per heute in Kraft. Er eröffnet den BVG-Versicherten nach Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit, der bisherigen Vorsorgeeinrichtung unterstellt zu bleiben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde. Das Parlament hat im Rahmen des COVID-19-Gesetzes zusätzlich beschlossen, dass auch Versicherte, die bereits nach dem 31. Juli 2020 aus der obligatorischen Versicherung ausgeschieden sind, die Weiterführung Ihrer Versicherung gemäss dem neuen Art. 47a BVG beantragen können. Die Vorsorgeeinrichtungen können die Möglichkeit der Weiterversicherung bereits ab dem 55. Altersjahr vorsehen. Der Versicherte muss bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Weiterversicherung aufmerksam gemacht werden. Ältere Mitarbeitende haben so die Möglichkeit, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und behalten insbesondere ihren Anspruch auf einen Rentenbezug.

Art. 30d Abs. 3 BVG: Rückzahlungsfrist für Vorbezüge von aktuell 3 Jahren aufgehoben
Bis heute war die Rückzahlung eines Vorbezugs nur bis zu 3 Jahren vor dem Anspruch auf Altersleistungen möglich (Art. 30d Abs. 3 BVG). Diese Frist wird nun aufgehoben. Die Rückzahlung der Vorbezüge ist neu bis zur Entstehung von Altersleistungen möglich, was eine Erhöhung der künftigen Altersrente bewirkt. So wird den Versicherten die Möglichkeit eröffnet, möglichst viel zurückzuzahlen.

Der BVG Mindestzinssatz bleibt bei 1%
Der Mindestzinssatz bleibt in diesem Jahr bei 1%. Mit diesem Zinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss BVG mindestens verzinst werden muss. Die BVG-Kommission hat dem Bundesrat im Vorfeld empfohlen, den Mindestzinssatz um 0.25% auf 0.75% zu senken.

Die wichtigsten Sozialversicherungskennzahlen sowie weitere Informationen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV finden Sie hier:
Sozialversicherungskennzahlen 2021
Informationen BSV